Schulärztinnen

Sprechstunde
Dienstag08:00 - 11:30 UhrDr. Beyer
Donnerstag08:00 - 14:00 UhrDr. Posch
Freitag08:00 - 11:30 UhrDr. Beyer
Sprechstunde für Eltern
Dienstag10:00 - 11:00 UhrDr. Beyer
nach telefonischer VereinbarungDr. Posch

Schulärztinnenzimmer – Schule 07289 86 46-513

 

Ärztezimmer im Durchgang zum CENTRO

Wichtige Telefonnummern

Ärztenotruf (Auskunft über diensthabenden Arzt)
Dringender Notfall, Rettung
Dr. Beyer
Dr. Stütz / Dr. Haselgruber OG

Regelung
Turnbefreiung

Hinsichtlich der Turnbefreiung gelten an den Berufsbildenden Schulen Rohrbach folgende Regeln:

Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler an den vorgesehenen Unterrichtseinheiten regelmäßig teilzunehmen. 

Können Schülerinnen und Schüler aus medizinischen Gründen (z. B. Erkrankung) nicht am Turnunterricht teilnehmen, ist grundsätzlich eine Turnbefreiung der Schulärztin erforderlich. 

Die Turnbefreiung ist unverzüglich dem jeweiligen Bewegungs- und Sportlehrer unaufgefordert vorzulegen. Eine Kopie der schulärztlichen Turnbefreiung ist vom Schüler/der Schülerin beim Klassenvorstand abzugeben. 

Wenn ein Schüler bzw. eine Schülerin zwar grundsätzlich am Unterricht, aber einmalig am Bewegungs- und Sportunterricht nicht teilnehmen kann und keine schulärztliche Turnbefreiung vorweist, so hat er/sie Anwesenheitspflicht und muss eine Entschuldigung der Erziehungsberechtigten innerhalb einer Woche beim Klassenvorstand abgeben. 

Entsteht der Grund für die einmalige Abwesenheit vom Bewegungs- und Sportunterricht erst im Laufe des betreffenden laufenden Unterrichtstages, muss sich der Schüler/die Schülerin beim jeweiligen Bewegungs- und Sportlehrer persönlich abmelden und – wenn medizinische Gründe für das Fernbleiben verantwortlich sind – eine Bestätigung der Schulärztin mitbringen (sofern diese am betreffenden Tag anwesend ist). Ist der zuständige Bewegungs- und Sportlehrer in der Schule nicht anwesend, muss die Abmeldung beim Klassenvorstand erfolgen. In jedem Fall muss innerhalb einer Woche eine Entschuldigung beim Klassenvorstand abgegeben werden. 

Bei umfangreicheren Abwesenheiten vom Bewegungs- und Sportunterricht im Laufe eines Schuljahres besteht nach den schulrechtlichen Vorschriften die Gefahr einer Nichtbeurteilung. Beachten Sie: Mit einer Nichtbeurteilung in einem oder mehreren Unterrichtsgegenständen ist ein Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht möglich!